Denn an die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232). In Beachtung dessen reicht der pauschal begründete Entscheid der Vorinstanz nicht aus, um eine entsprechende Auflage zu rechtfertigen, zumal die darin gemachten Ausführungen teilweise widersprüchlich erscheinen. Einerseits wird die zu grosse Dimensionierung des Bauvorhabens gerügt, andererseits hebt die Vorinstanz jedoch hervor, dass die Architektur des geplanten Gebäudes ansprechend sei und sich selbst das grosse Volumen bestmöglich in das Gelände einpassen würde.