Ein solches Vorgehen kann dem Bürger nicht zugemutet werden und würde darauf hinauslaufen, dass die Anwendung der Ästhetik- bzw. Schutzbestimmungen die Zonenvorschriften faktisch ausser Kraft setzt (BGE 115 Ia 370 E. 5). Um den Anliegen des Ortsbildschutzes gerecht zu werden, ist eine Herabsetzung des zulässigen Volumens vielmehr in Ausnahmefällen möglich, welche stichhaltig zu begründen sind. Denn an die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232).