chung zwar nicht aus, dass die Anwendung einer Ästhetikvorschrift zu einer Reduktion des zulässigen Bauvolumens führen kann (BGE 101 Ia 222 E. 6c). Allerdings gibt die von der Vorinstanz ausgeübte Bewilligungspraxis zu verstehen, dass jedes neue und grundsätzlich zonenkonforme Bauprojekt nicht bewilligungsfähig ist, sobald es ein gewisses Volumen überschreitet. Ein solches Vorgehen kann dem Bürger nicht zugemutet werden und würde darauf hinauslaufen, dass die Anwendung der Ästhetik- bzw. Schutzbestimmungen die Zonenvorschriften faktisch ausser Kraft setzt (BGE 115 Ia 370 E. 5).