BGE 115 Ia 370 E. 5). d) Obwohl der Vorinstanz in Bezug auf Gestaltungsvorschriften ein Ermessensspielraum zugestanden wird, erscheint die Auflage, dass das Volumen des geplanten Mehrfamilienhauses gegenüber der bestehenden Baute lediglich um 10 % bis 15 % erweitert werden darf, im vorliegenden Fall nicht haltbar. Problematisch ist dabei vor allem der Umstand, dass die Herabsetzung des grundsätzlich zulässigen Gebäudevolumens offenbar eine gängige Praxis der Vorinstanz darstellt - über welche jedoch weder entsprechende Dokumentationen noch Beispielfälle existieren - und nicht gestützt auf den jeweiligen Einzelfall verfügt wird. Wie bereits erläutert, schliesst die Rechtspre-