Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessensabwägung besonders triftige Gründe erforderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Legalitätsprinzip stark gewichtet, kann aber nur ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt im Einzelfall die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGer ZH, 29. Oktober 2008, VB.2008.00286, E. 6.3; BGE 115 Ia 114 E. 3a; BGE 115 Ia 370 E. 5).