Rechtsprechung darf eine Volumenherabsetzung allerdings nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist (VGer ZH, 28. März 2007, VB.2007.00036, E. 3.3). Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessensabwägung besonders triftige Gründe erforderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit.