Wohl hält Art. 17 BauR fest, dass sich Ersatzbauten im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen haben (Abs. 2) und die Behörde Abweichungen von der Regelbauweise verlangen darf, soweit dies für den Ortsbildschutz erforderlich ist (Abs. 4). Nach ständiger 2 A. Verwaltungsentscheide 1516