Aus den aktuellen Baugesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die geplante Baute den in Art. 15 BauR enthaltenen Regelbauvorschriften vollständig entspricht und diese sogar zum Teil unterschreitet. Daraus folgt, dass das Bauprojekt in Bezug auf die Gebäudedimension (Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gesamtlänge und Baumassenziffer) grundsätzlich zulässig ist. Die von der Vorinstanz und der kantonalen Denkmalpflege angewandte Praxis, Volumenerweiterungen gegenüber der bisherigen Baute von 10 % bis 15 % zuzulassen, entspricht somit einer Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens. Wohl hält Art.