Für zeitgemässe Nutzungen des bisherigen Bestandes in Ortsbildschutzzonen würden gemäss bestehender Bewilligungspraxis Volumenerweiterungen von 10 % bis 15 % zugelassen. Da das geplante Gebäude diese maximal zulässige Erweiterungsmöglichkeit in der Ortsbildschutzzone um das Zweieinhalbfache überschreite, könne es nicht bewilligt werden, obwohl die Architektur ansprechend und das grosse Volumen bestmöglich in das Gelände eingepasst worden sei. c) Aus den aktuellen Baugesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die geplante Baute den in Art. 15 BauR enthaltenen Regelbauvorschriften vollständig entspricht und diese sogar zum Teil unterschreitet.