Der ablehnende Bauentscheid der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers vorwiegend damit begründet, dass die geplante Baute das in vergleichbaren Situationen gewährte Potential für Gebäudeerweiterungen massiv überschreiten würde. Für zeitgemässe Nutzungen des bisherigen Bestandes in Ortsbildschutzzonen würden gemäss bestehender Bewilligungspraxis Volumenerweiterungen von 10 % bis 15 % zugelassen.