ne. 8a) In Bezug auf die Ortsbildschutzzone statuiert Art. 17 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Y. (BauR), dass sich Neubauten, Umbauten und Renovationen bezüglich der Gebäudeform und Stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl der bestehenden, wertvollen Bausubstanz anzupassen haben. b) Der ablehnende Bauentscheid der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers vorwiegend damit begründet, dass die geplante Baute das in vergleichbaren Situationen gewährte Potential für Gebäudeerweiterungen massiv überschreiten würde.