In ihrer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2011 verlangte Rechtsanwalt G. sodann namens der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Verfahrens, weil der Beschwerdegegner Straftatbestände erfüllt habe. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisanträge gestellt. Gestützt auf die genannten Eingaben, insbesondere diejenige vom 18. Februar 2011, kann daher die Erklärung i.S.v. Art. 118 und 119 StPO – und damit die Eigenschaft von X. als Privatklägerin – ohne weiteres als gegeben erachtet werden. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinreichung gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert.