Aus den Erwägungen: Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von X. zur Beschwerdeeinreichung. Die Legitimation (Art. 322 Abs. 2 StPO) zur Beschwerdeerhebung steht dem Geschädigten und dem Opfer zu (Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 13 zu Art. 310). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegitimiert (Nathan Landshut, a.a.O., N 9 zu Art. 322). Es stellt sich daher die Frage, ob X. im Strafverfahren gegen Y. Privatklägerin i.S.v.