B. Gerichtsentscheide 3600 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N 31 zu Art. 319 und N 10 zu Art. 322; vgl. auch Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 30 vor Art. 52 ff. StPO). Die angefochtene Ein-stellungsverfügung äussert sich nicht dazu, weshalb lit. a oder b von Art. 319 Abs. 1 StPO in casu ausser Betracht fallen. Aus der kurzen Begründung kann lediglich geschlos- sen werden, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kein Fall von lit. a oder b vorliegt, geht sie doch ausdrücklich von einem – wenn auch sehr leichten – Verschulden des Beschuldigten aus. Ein Schuldvorwurf ist aber nur zulässig, wenn zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden ist und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte er- halten hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafpro- zessordnung, Diss., Zürich/St.Gallen 2011, N 257). Dem Beschwerdeführer ist im Verfahren SV 11 1353 keine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Wahrung seiner rechtlichen Gehörsansprüche hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Schuldvorwurfs gegeben wor- den. Kommt hinzu, dass die Begründungspflicht des Art. 320 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verletzt ist, wenn ein Schuldvorwurf zwar ausdrücklich erhoben, aber mit keinem Wort begründet wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und auch Art. 10 Abs. 1 StPO) gewährleis- tete Unschuldsvermutung dem Beschuldigten lediglich garantiert, dass er nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird (vgl. Urteil BGer 6B_568/2007, E. 5.1). Der Antrag von X. es sei in der Begründung festzuhalten, dass ihn keinerlei Verschulden treffe, ist daher abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung vom 23. Januar 2012 gegen die Begrün- dungspflicht verstösst und den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Somit ist eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO klar zu bejahen. OGP, 26.03.2012 3600 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Das Vorliegen der Erklärung i.S.v. Art. 118 und 119 StPO und damit die Eigenschaft als Privat- klägerin kann auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der Geschädigten im Vorverfahren bejaht werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 und 119 StPO). 97 B. Gerichtsentscheide 3600 Aus den Erwägungen: Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von X. zur Beschwer- deeinreichung. Die Legitimation (Art. 322 Abs. 2 StPO) zur Beschwerdeerhe- bung steht dem Geschädigten und dem Opfer zu (Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 13 zu Art. 310). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konsti- tuiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegi- timiert (Nathan Landshut, a.a.O., N 9 zu Art. 322). Es stellt sich daher die Frage, ob X. im Strafverfahren gegen Y. Privatklägerin i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbe- hörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). In der Erklärung kann die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt werden und/oder adhäsions- weise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 119 StPO). Für die ausdrückliche Willenserklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO reicht es nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspru- chen will (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). Zu fragen ist in casu also danach, ob es in den Akten eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche, Erklärung gibt, in der die Beschwerdeführerin die Verfolgung und Bestrafung des Be- schwerdegegners verlangt und in der sie die Beteiligung als Partei am Straf- verfahren erklärt. Im Gesuch von Rechtsanwalt G. um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung vom 2. Februar 2011 wurde X. ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin bezeichnet. In ihrer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2011 verlangte Rechtsanwalt G. sodann namens der Beschwer- deführerin die Weiterführung des Verfahrens, weil der Beschwerdegegner Straftatbestände erfüllt habe. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisan- träge gestellt. Gestützt auf die genannten Eingaben, insbesondere diejenige vom 18. Februar 2011, kann daher die Erklärung i.S.v. Art. 118 und 119 StPO – und damit die Eigenschaft von X. als Privatklägerin – ohne weiteres als ge- geben erachtet werden. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Be- schwerdeeinreichung gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert. OGer, 29.05.2012 98