Aus den Erwägungen: Der Beschuldigte beruft sich sinngemäss darauf, das Strafverfahren gegen ihn sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, da er mit seinem Sturz mit dem Motorrad am 1. Oktober 2011 keinen Straftatbestand erfüllt habe. Eingestellt wurde das Verfahren in Anwendung von lit. e von Art. 319 Abs. 1 StPO. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Einstellung unter Berufung auf Art. 8 StPO (Opportunitätseinstellung) ist darauf zu achten, ob nicht richtigerweise eine Einstellung aufgrund unklarer Beweislage etc. (Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO) infrage kommt.