Sachverhalt: X. erlitt am 1. Oktober 2011 mit seinem Motorrad Honda in H., ausserorts einen Unfall, indem er auf der nassen Fahrbahn ins Rutschen geriet, stürzte und gegen einen Holzzaun prallte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Gemäss Polizeirapport vom 28. Oktober 2011 stellten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten fest, dass im Bereich der Unfallstelle die Fahrbahn nass und ungewöhnlich glitschig war. Das gegen X. eröffnete Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt (Dispositiv Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Dispositiv Ziff.