Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Die Unpfändbarkeit ist vom Schuldner mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen seit der Pfändung bzw. seit dem Erhalt der Pfändungsurkunde geltend zu machen (Kren Kostkiewicz, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N 13 zu Art. 92).