darstellten und für die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Berufes als selbständige Ärztin absolut notwendig seien. Dies gelte auch für die Medikamente. Das beschwerdebeklagte Amt äusserte sich nicht zum Kompetenzcharakter der gepfändeten beweglichen Sachen. Unpfändbar sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden.