O., N 18 zu Art. 230). Mithin wäre von der Nichtigkeit der Verfügungen in der Mitteilung vom 3. Februar 2012 (das heisst betreffend die Auflagefrist für den Kollokationsplan und die Anfechtungsfrist für das Inventar) auszugehen. Falls der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Konkursverfahren betreffend die X AG endgültig einstellt, hätte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs also von Amtes wegen die Nichtigkeit der Auflagefrist für den Kollokationsplan und der Anfechtungsfrist für das Inventar festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; Markus Dieth, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N 8 f. zu Art.