Der Publikation im SHAB vom 3. Februar 2012 kommt zumindest teilweise Verfügungscharakter zu. Weiter ist die Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, vom Konkursrichter und nicht von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen und zeitigt zudem je nach Ausgang des Entscheides unterschiedliche Folgen. Es erscheint daher als angebracht, das vorliegende Verfahren bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens bis zum Entscheid des Konkursrichters zu sistieren. AB SchK, 25.10.2012 3598