230). Die Beschwerdeführerin zweifelt daran, dass der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist. Die Befugnis, diese Frage zu entscheiden, liegt nach dem Gesagten allerdings nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim Konkursrichter. Zu c: Kommt der Konkursrichter zum Ergebnis, das Konkursverfahren sei endgültig eingestellt bzw. zu schliessen, entbehrt die Mitteilung vom 3. Februar 2012 einer Grundlage. 92 B. Gerichtsentscheide 3598