Auch wenn die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren von der Wiedererwägung durch das Konkursamt erfahren hat, kann sie diese nicht anfechten. Daraus folgt, dass die Wiedererwägung vom 16. Januar 2012 nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. Zu b: Mit der Einstellung des Konkursverfahrens durch den Richter verliert der Konkursverwalter – zumindest vorübergehend – die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Bis zu seiner allfälligen Wiederaufnahme liegt das Verfahren in den Händen des Konkursrichters.