Aus den Erwägungen: 1.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Z, für die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens sachlich zuständig war. […] 1.5.2 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt.