Weil somit die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und der Einzelrichter des Kantonsgerichts über dieselben Fragen zu entscheiden hatten, sistierte der Einzelrichter das bei ihm anhängige Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde bezüglich ihrer sachlichen Zuständigkeit.