Die Beschwerdeführerin liess am 13. Februar 2012 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell Ausserrhoden eine Feststellungsklage einreichen mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass innert der gemäss SHAB- Publikation vom 12. Dezember 2011 gesetzten Frist kein Gläubiger den verfügten Kostenvorschuss geleistet habe und das Konkursverfahren der X AG somit definitiv eingestellt sei. Weil somit die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und der Einzelrichter des Kantonsgerichts über dieselben Fragen zu entscheiden hatten, sistierte der Einzelrichter das bei ihm anhängige Verfahren gestützt auf Art.