Die nachträglich eingereichten Unterlagen (Kopie des Fahrzeugausweises, Korrespondenz mit dem Käufer des Fahrzeuges sowie der schriftliche, vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag) sind somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit diesen den Interessennachweis nach Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG für einen Auszug aus dem Betreibungsregister erbracht hat. Eine neue Überprüfung des Gesuches aufgrund der nachträglich vorgebrachten Tatsachen hat im Übrigen auch das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt. AB SchK, 19.01.2012