Sachverhalt: Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Einstellung des Konkursverfahrens gegen die X AG, sofern nicht innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellungsverfügung ein Gläubiger oder eine Gläubigerin die Durchführung des Verfahrens verlangt und sich zur Übernahme der ungedeckten Verfahrenskosten verpflichtet. Das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Z, liess die Konkurseinstellung am 12. Dezember 2011 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) publizieren und setzte den zu leistenden Kostenvorschuss auf Fr. 300‘000.00 fest.