Und für Urs Peter Möckli genügt es, dass der Betreibungs- oder Konkursbeamte überwiegend geneigt ist, an die Tatsachendarstellung des um Einsicht Ersuchenden zu glauben, wofür angesichts der fehlenden Beweismittelbeschränkung unter Umständen auch eine glaubwürdige und plausible persönliche Versicherung genügen könne. Georges Vonder Mühll begrüsst demgegenüber aus der Sicht der Praxis die Leitlinie, die das Bundesgericht im Entscheid 7B.229/2003, E. 4, gesetzt hat, weil sie es den Betreibungsbeamten ermöglicht, einen guten Teil der Auskünfte routinemässig zu erledigen (Georges Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007, S. 177).