zu Art. 8a). Die Kommentatoren des Basler Kommentars bzw. des Kurzkommentars Hunkeler lassen durchblicken, dass sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes eher als (zu) streng erachten. So weist James T. Peter explizit darauf hin, dass der Betreibungsbeamte die ihm zur Glaubhaftmachung des Interesses vorgelegten Unterlagen nach freiem Ermessen würdigen sollte (vgl. BlSchK 1983, 176).