Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Novenrechts ohne weiteres im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht geltend machen. Zudem ist es auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes obsiegt und daher nur eine Verfahrensverzögerung droht. Droht aber kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. OGP, 26.06.2012 87