Es hat in einem Fall aus dem Kanton Zug entschieden, dass eine unübersichtlich gestaltete oder weitschweifige Rechtsschrift zwar zu Mehraufwand für das Gericht und die Gegenpartei und damit zu einer Verfahrensverlängerung bzw. -verteuerung führen könne, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur darin jedoch nicht ausgemacht werden könne (Urteil BGer 4A_550/2011, E. 2.4). 1.5.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, es würde ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, falls die Beschwerdegegnerin mit ihrem Beweisantrag, die Abtretungserklärung von der Zedentin nachträglich zu genehmigen, zugelassen würde.