Allerdings soll der Gang des Prozesses durch eine Beschwerde nicht unnötig verzögert werden. Wenn also eine Partei beispielsweise eine unrichtige Beweisverfügung oder die Ablehnung einer Zeugin oder eines Zeugen kritisieren will, kann sie das grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid tun (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7377). Diese primäre Funktion der Beschwerde ist mit Zurückhaltung anzuwenden, denn es steht immer die Möglichkeit offen, die behaupteten Mängel mit dem Endentscheid der Erstinstanz anzufechten.