für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung nach Meinung der Kommentatoren Freiburghaus und Afheldt auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 13 f. zu Art. 319). Allerdings soll der Gang des Prozesses durch eine Beschwerde nicht unnötig verzögert werden.