Eine gesetzliche Bestimmung, die gegen eine derartige Verfügung die Beschwerde ausdrücklich vorsieht, besteht nicht. Demnach kann die erwähnte prozessleitende Verfügung nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Rechtsverzögerung wird nicht geltend gemacht und wäre im vorliegenden Fall auch auszuschliessen. Zu prüfen ist demnach, was unter einem nicht leicht wieder gutzumachenden, drohenden Nachteil zu verstehen ist.