Aus den Erwägungen: 1.5 Gemäss Art. 319 ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar: a) nicht berufungsfähige, erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen 2. wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht; c) Fälle von Rechtsverzögerung. Im vorliegenden Fall liegt weder ein erstinstanzlicher Endentscheid noch ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Zu prüfen ist demnach, ob eine prozessleitende Verfügung vorliegt.