der Hauptverhandlung trotz der für sie offensichtlich überraschenden Einwände der Beschwerdeführerin keinen Verhandlungsabbruch verlangt. Am 23. März 2012 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdebeklagten einen Handelsregisterauszug der W Schweiz AG eingereicht und eine Bestätigung der Bank Y über die Genehmigung der eingereichten Abtretungserklärung offeriert. Auf Nachfrage teilte sodann eine Vertreterin des Handelregisteramtes Zürich dem Kantonsgericht mit, dass weder R noch S je für die Bank Y zeichnungsberechtigt gewesen seien. Mit Verfügung vom 11. April 2012 hat der Kantonsgerichtspräsident verfügt, es werde ein nachträglicher Schriftenwechsel angeordnet.