B. Gerichtsentscheide 3595 4. Zivilprozess 3595 Prozessleitende Verfügung als Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren (Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein neu angeordneter Schriftenwechsel und ein allfälliges Beweisverfahren führen zwar zu Mehraufwand für das Gericht und die Beschwerdeführerin und haben eine Verfahrensverlängerung zur Folge. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann darin aber nicht gesehen werden, da die Beschwerdeführerin – im Falle des Unterliegens – eine Verletzung des Novenrechts vor Obergericht geltend machen könnte.