Im öffentlichen Interesse liegt es, dass Vorfälle, wegen denen Strafantrag erhoben respektive welche zur Anzeige gebracht wurden, auch abgeklärt werden. Die Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen ergibt vorliegend, dass die Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittler nur am Rande (angeblich ehrverletzende Äusserungen anlässlich der Verhandlung), nicht aber im Kernbereich (bezüglich der in der „Sache“ gemachten Aussagen) tangiert ist, die Betroffenen auf das Recht der Vertraulichkeit verzichten; es geht zwar nicht um die Aufdeckung eines Kapitalverbrechens, aber immerhin um die Abklärung eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 i.V.m.