205 Abs. 2 ZPO). Sinn dieser Regelung ist es, den Parteien im Schlichtungsverfahren die Möglichkeit einer freien und formlosen Aussprache zu bieten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Parteien ohne präjudizielle Wirkung und ohne das Risiko, auf gemachten Zugeständnissen behaftet zu werden, diskutieren können (Gloor/Umbricht Lukas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 205; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, 11. Kapitel, N 34). Entsprechend dem Sinn des Gesetzes gilt dies effektiv nur für die in der Schlichtungsverhandlung erfolgten Zu-