Z begründet sein Begehren damit, dass es zwischen A und B während der Vermittlung in einer Forderungsstreitsache angeblich gegenseitig zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen sei, welche es abzuklären gelte. Somit steht dem öffentlichen Interesse, angezeigte Straftaten zu verfolgen, das private Interesse der am fraglichen Vermittlungsvorstand beteiligten Personen an einer Geheimhaltung des dort Gesagten gegenüber. Es besteht aber auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt (Urteil BGer 1P.156/2004, E. 2.2.1).