Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB dann nicht strafbar, wenn der Amtsträger das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. […] 5.2 Materiell gilt, dass das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale Organisationsrecht ebenfalls darüber entscheidet, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen bzw. zu verweigern ist. In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein.