StGB zur Wahrung von Geheimnissen verpflichtet, die er in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde wahrnimmt respektive welche ihm anvertraut wurden (Ernst F. Schmid, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 166 N 12; Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 166 N 22). Betreffend den Vermittler hat der Gesetzgeber also eine andere Lösung getroffen als bei Mediatoren und Mediatorinnen respektive Ombudspersonen, welche wie Geistliche einem absoluten Schutz unterstehen (Peter Higi, a.a.O., Art. 166 N 28). 5. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist gemäss Art.