Am 28. Juni 2011 habe unter dem Vorsitz von X eine Vermittlungsverhandlung stattgefunden. Der Vermittler sei von einer allfälligen Schweigepflicht zu entbinden und zu ermächtigen, der Staatsanwaltschaft aus seiner Sicht über den Hergang der Verhandlung und den Inhalt der Aussagen zu berichten bzw. schriftlich gestellte Anfragen zu beantworten. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vermittlungsvorstand wegen einer Forderungsstreitsache stattfand. Während der Vermittlungsverhandlung ist es zwischen den Beteiligten angeblich zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen, die jetzt Gegenstand von Strafverfahren bilden.