Befreiung eines Vermittlers vom Amtsgeheimnis (Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 320 StGB, Art. 205 ZPO). Dem öffentlichen Interesse, angezeigte Straftaten zu verfolgen, steht einerseits das private Interesse der am fraglichen Vermittlungsvorstand beteiligten Personen an einer Geheimhaltung des dort Gesagten gegenüber. Es besteht aber andererseits auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen der Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt. Interessenabwägung.