O., N 8 zu Art. 134). Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs-Folge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Dolus eventualis genügt (Peter Aebersold, a.a.O., N 8 zu Art. 134). Die drei Beteiligten haben sich willentlich zum tätlichen Angriff auf Z entschlossen und wollten diesen – zumindest leicht – verletzen. 80 B. Gerichtsentscheide 3594 A hat sich zusammen mit B und C somit auch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB zu verantworten. OGer, 18.06.2012