Unter diesen Umständen steht der Angriffstatbestand i.S.v. Art. 134 StGB aufgrund der über den später tatsächlich eingetretenen Erfolg hinausgehenden Gefährdung in Konkurrenz mit dem Verletzungstatbestand. Das gilt auch bezüglich B, der selbst zwar nicht auf Z einschlug, den Angriff aber dadurch unterstützte, dass er die beiden anderen Beschuldigten frühzeitig auf allfällige drohende Gefahren aufmerksam gemacht hätte (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 2 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 7 zu Art. 134). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 4 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 8 zu Art.