5.2 Das Kantonsgericht hielt fest, sämtliche Verletzungen seien vorliegend als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Zuordnungsprobleme bei den Verletzungen wie im zitierten Fall der St.Galler Strafkammer gebe es somit keine. Da Z als einzige Person angegriffen worden sei, sei der Tatbestand des Angriffs in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt. […] 5.5 Angriff i.S.v. Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines o- der mehrerer (meist körperlich unterlegener) Menschen (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 2 zu Art. 134; Peter Aebersold, a.a.O., N 5-7 zu Art.