134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei. In der Tat würden der Tötungstatbestand und Verletzungstatbestand bereits die effektive Gefährdung der beim Angriff getöteten oder verletzten Person umfassen. Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB könne somit nur bestehen, wenn beim Angriff eine bestimmte andere als die getötete oder verletzte Person effektiv gefährdet worden sei.