In zwei neueren Entscheiden werden jedoch wichtige Differenzierungen getroffen: – Die Strafkammer des Kantonsgerichts St.Gallen vertritt in einem Entscheid vom 6. Mai 2008 die Auffassung (SG GVP 2008, Nr. 60), dass auch wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist, auf Angriff zu erkennen ist, wenn die einzelnen Verletzungen des Opfers nicht einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden können. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hänge nicht von der Anzahl der verletzten Personen ab, sondern es sei entscheidend, dass nicht feststehe oder festgestellt werden könne, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich sei.