Aus den Erwägungen: 5.1 Gemäss Art. 134 StGB wird, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand grundsätzlich konsumiert wird, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1 in: Pra 2010, Nr. 11, S. 62 ff.